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| Schweigepflicht / Datenschutz |  |  
 
          | "Die Würde des Menschen 
            ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller 
            staatlichen Gewalt" (Art. 1 des Grundgesetzbuch). 
 Ich kenne nicht wenige Menschen, die Enttäuschungen im diesem Bereich 
            erlebt haben, sei es bei Bekannten, "wichtigen vertrauten Personen" 
            oder Fachleuten die das Vertrauen oder die Schweigepflicht gebrochen 
            haben. Die Konsequenzen sind oftmals Ehekonflikte, Freundschaftszerbruch, 
            Berufsschädigung, Verleumdung, Rufmord und Klatsch, wo Wahrheiten, 
            Halbwahrheiten / Lügen sich mischen und verbreiten. Als Folge, kann 
            man Kommentare oder Interpretationen von Situationen oder Personen 
            hören die nie existiert haben.
 Noch tragischer ist ein mögliches Resultat, dass sich aus solch einer 
            Klatschkette entwickeln kann. Dieses Phänomen ereignet sich vor allem 
            innerhalb von geschlossenen Gemeinschaften, Arbeitsplätzen, Gemeinden, 
            Minderheitsgruppen und Freundeskreisen, die in ihren Komponenten im 
            gleichen Netz verbunden sind.
 
 Ich habe eine radikale und bewusste praktische Einstellung zu dieser 
            Thematik. Verständnis, Vertraulichkeit und Anonymität werden zugesichert; 
            ich stehe unter schriftlicher Schweigepflicht. Ich mache keine Video- 
            oder Audioaufnahmen. Die Notizen, die wir evtl. in unseren Gespräche 
            schriftlich festhalten, sind in spanisch, ohne Namen, sondern mit 
            einer Code-Nummer versehen. Am Ende der Therapie werden die Aufzeichnungen 
            vor dem Klienten vernichtet.
 
 Deutsches Gesetz:
 Schutz von Privatgeheimnissen - Allgemeine Rechte von § StGB (Strafgesetzbuch)
 
 Das Strafgesetzbuch ist ein für alle geltendes Gesetz, was bedeutet, 
            daß auch solche Personen, an die sich Strafvorschriften nicht ausdrücklich 
            richten, nichts tun oder rechtmäßigerweise verlangen dürfen, was andere 
            Personen zu strafbarem Handeln veranlaßt. Deshalb haben Berater/innen, 
            Therapeuten/innen, psychologische Berater/innen, Psychotherapeuten/innen 
            und BTS-Beratungsstellen den Schutz von Privatgeheimnissen zu gewährleisten, 
            sowie der Schutz von § 203 StGB reicht, der im hier interessierenden 
            Zusammenhang folgenden Wortlaut hat:
 
 
 
              § 186 Üble Nachrede Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder 
                verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der 
                öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn 
                nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe 
                bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich 
                oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, 
                mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 § 187 Verleumdung Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine 
                unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich 
                zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder 
                dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe 
                bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, 
                in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 
                Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
                mit Geldstrafe bestraft.
 Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs
 
 
 § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe 
                wird bestraft, wer unbefugt
 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen 
                Tonträger aufnimmt oder
 2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten 
                zugänglich macht.
 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
 
 1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene 
                Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
 2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 
                1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im 
                Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
 Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche 
                Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen 
                zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche 
                Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen 
                gemacht wird.
 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe 
                wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen 
                Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes 
                verletzt (Absätze 1 und 2).
 (4) Der Versuch ist strafbar.
 
 § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen 
              Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, 
              offenbart, das ihm als
 1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen 
              Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung 
              eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
 2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher 
              Abschlußprüfung,
 3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich 
              geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, 
              Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines 
              Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, 
              Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
 4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater 
              in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, 
              Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
 4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle 
              nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
 5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem 
              Sozialpädagogen oder
 6. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- 
              oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle 
              anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe 
              bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
 
 (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich 
              ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein 
              Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
 1. Amtsträger,
 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht 
              wahrnimmt,
 4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines 
              Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder 
              Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder 
              als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
 5. öffentlich bestellten Sachverständigen, der auf die gewissenhafte 
              Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich 
              verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden 
              ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben 
              über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, 
              die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; 
              Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben 
              anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen 
              Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt,
 6. Person, die auf de gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht 
              bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund 
              eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist.
 
 (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere 
              Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und 
              Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die 
              Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig 
              sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach 
              dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, 
              wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt 
              hat.
 
 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das 
              fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
 
 (5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder 
              einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so 
              ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
   Zur Information:
 
 Spanische Schweigepflichtgesetz:
 
 LEY ORGÁNICA 15/1999, de 13 de diciembre de Protección de Datos 
            de Carácter Personal. ("B.O.E." núm. 298, de 14 de diciembre de 1999). 
            Artículo 10. Título 1 -Disposiciones generales. Título 2 -Principios 
            de la protección de datos. Título 3 -Derechos de las personas. Título 
            4 -Disposiciones sectoriales. Título 5 -Ficheros de titularidad pública. 
            Título 6 -Ficheros de titularidad privada. Título 7 -Movimiento internacional 
            de datos, No se puede romper el secreto profesional aun después de 
            haber finalizado la terapia.
 
 JUAN CARLOS I REY DE ESPAÑA
 
 Auf unserer spanischen Homepage ist das spanische 
            Schweigepflichtgesetz im großen Umfang als Informationsquelle 
            für Sie hinterlegt.
 
 
   
 "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefwechsels."
(Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
 
 Nützliche Adressen und Telefonnummern über das Thema Datenschutz, Schweigepflicht, Gesetze, etc:
 
 Deutschland:
 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz.
 Friedrich-Ebert Straße 1
 D-53173 Bonn
 Tel: (0228) 819950
 E-Mail: poststelle@bfd.bund400.de
 
 Österreich:
 Österreichische Datenschutzkommission
 Ballhausplatz 1
 A-1014 Wien
 Tel: 43-1  531 15 2679
 http://www.bka.gv.at/datenschutz
 
 Spanien:
 Agencia de Protección de Datos.
 Paseo de la Castellana, Nº 41, 5ª planta
 E-28046 Madrid
 Tel: 913 99 62 02
 
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